EU-Kommission veröffentlicht neue Auslegungshinweise der Richtlinie zur Herkunftsbezeichnung primärer Zutaten

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In einer neuen Bekanntmachung über die Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 adressiert die Kommission offene Auslegungsfragen bezüglich der korrekten Verordnungsumsetzung sowie deren Anwendungsgebiete. Das dti unterstützt seine Mitglieder in der Umsetzung ebenfalls mit ausführlichen Auslegungshinweisen der Verordnung.

Der Artikel 26 der Verordnung legt fest, dass auf Lebensmitteln, deren primäre Zutat nicht aus dem gleichen Herkunftsland stammt, welches durch Verpackung oder Bezeichnung suggeriert wird, die Herkunft der primären Zutat auf der Produktverpackung gekennzeichnet werden müssen. Die Art und Weise dieser gesonderten Kennzeichnung wird ebenfalls von der Verordnung geregelt, ist jedoch ähnlich wie die Frage, wann die Verordnung angewendet werden muss, nicht an allen Stellen eindeutig. In der neuen Bekanntmachung geht die Kommission nun auf offene Fragen in Bezug auf Anwendungsbereiche, Bestimmung der primären Zutat sowie Platzierung und Darstellungsformen ein. Die Kommission weist darin zudem ausdrücklich darauf hin, dass die Auslegungshinweise nicht verbindlich sind, also ggf. nicht vom Europäischen Gerichtshof bestätigt werden - ein Hinweis darauf, dass praxisnahe Interpretationen der Richtlinie aussagekräftiger sein können, als die grundlegende Auslegungshinweise der Kommission.

Die Auslegung der Richtlinie, die im April 2020 rechtskräftig wird, ist an vielen Stellen strittig. Das dti hat daher in Zusammenarbeit mit seinem QM-Ausschuss ein Dokument mit Auslegungshinweisen erarbeitet und seinen Mitgliedern zugänglich gemacht, welches anhand der rechtlichen Entwicklung weiter aktualisiert wird.

Quelle: EU-Kommission